Anspruch auf eine KulturLegi für Geflüchtete aus der Ukraine

Massgebend für den Anspruch auf eine KulturLegi auch bei Geflüchteten aus der Ukraine ist die finanzielle Situation der antragstellenden Person oder deren Haushalts (bei Familien und Paaren im Konkubinat) – unabhängig vom Aufenthaltsstatus.

Voraussetzung für den Antrag bei der KulturLegi im Kantonen ist ein Wohnsitz (auch temporär, bei Schutz- und Arbeitssuchenden) im jeweiligen Kanton. Auf die Situation von geflüchteten Menschen aus der Ukraine bezogen, sind gemäss aktuellem Stand insbesondere folgende Berechtigungsgründe und Belege relevant:

  • Sozialhilfe, Asylfürsorge oder Nothilfe: aktuelle Unterstützungsbestätigung
  • Geringes Gesamteinkommen - mit Quellensteuer: Personen, die erst seit kurzem in der Schweiz erwerbstätig sind: nach Möglichkeit drei Monatslohnabrechnungen, jedoch mindestens ein Arbeitsvertrag, worin das monatliche Einkommen ersichtlich ist.
  • Prekäre finanzielle Situation, ohne Unterstützungsleistung oder Erwerbstätigkeit: Abklärung der finanziellen Situation (z.B. finanzielle Unterstützung von Verwandten, Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt?)

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