Zu einer KulturLegi Zürich berechtigt sind Sie, wenn Sie im Kanton wohnen und eine Unterstützungsleistung erhalten oder über ein geringes Einkommen verfügen. Das heisst, Sie beziehen eine der folgenden Leistungen und besitzen ein entsprechendes Dokument:
1. Sozialhilfe oder Asylfürsorge
Aktuelle Unterstützungsbestätigung (Beispiel Asylfürsorge)
2. Zusatzleistungen zu AHV/IV Kanton Schaffhausen
Verfügung
3. Stipendium (öffentliche Hand)
Entscheid
4. Lohnpfändung
Pfändungsurkunde
Sie verfügen über keine der oben genannten Bestätigungen, haben aber ein geringes Einkommen? Dann prüfen wir Ihren Antrag gerne anhand Ihrer letzten Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern:
5. Geringes Gesamteinkommen - mit Steuerrechnung
Letze Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern
6. Geringes Gesamteinkommen - mit Quellensteuer
Letzter Jahreslohnausweis
Bei Familien und Paaren im Konkubinat (ab zwei Jahren im selben Haushalt lebend oder gemeinsames Kind) ist das gemeinsame Haushaltseinkommen massgebend. Wohnen volljährige Kinder im gleichen Haushalt, muss von diesen ebenfalls eine Unterstützungsbestätigung oder oben genanntes Steuer-/Lohndokument vorgelegt werden. Erhält nur ein Teil der Personen eine Unterstützungsleistung, bzw. wird nur ein Teil der Löhne gepfändet, ist die finanzielle Situation gemäss Punkt 5. oder 6. zu belegen. Ggf. werden auch weitere Unterlagen benötigt.
Unterstützungsbestätigungen dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Verfügungen über Zusatzleistugen, Lohnpfändungen und Stipendiennachweise müssen aktuell sein, bzw. das laufende Jahr betreffen. Lohnausweise sind aus dem Vorjahr einzureichen.
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