Zum Bezug einer KulturLegi berechtigt sind Personen, deren Vermögen unter der Vermögensschwelle und deren Gesamteinkommen unter der Obergrenze liegt. Basis zur Festlegung der Einkommens- und Vermögensobergrenzen ist die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu einer AHV/IV-Rente.
Zu einer KulturLegi berechtigt ist, wer weniger Vermögen hat als wie folgt:
Kind oder weitere erwachsene Person: + CHF 50'000
Beträgt das steuerbare Vermögen mehr als
Kind / weitere Erwachsene Person: + CHF 15'000
werden nach Abzug des Freibetrags 10% dem steuerbaren Einkommen hinzugerechnet. Beide Beträge (Anteil Vermögen und steuerbares Einkommen) zusammen bilden das Gesamteinkommen.
Das Gesamteinkommen setzt sich aus dem steuerbaren Einkommen und einem allfälligen Vermögensanteil zusammen. Es gelten folgende Obergrenzen:
weitere erwachsene Person: + CHF 15'000
Personen mit Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern, deren Lebenssituation sich seit dem Steuerjahr verändert hat oder deren Einkommen sich verringert hat, reichen folgende Dokumente ein:
Personen die Quellensteuer bezahlen und deshalb keine Steuerrechnung haben, reichen folgende Dokumente ein:
Die Berechtigungskriterien wurden am 1. Juli 2024 angepasst. Dabei wurden Änderungen aus der Reform der Ergänzungsleistungen 2021 grösstenteils übernommen.